Trägerverein:
Stadtteilgruppe Moabit e.V.
Essener Str. 21, 10555 Berlin
Eingetragen im Vereinsregister beim
Amtsgericht Berlin-Charlottenburg unter der Nr. 6487 Nz
Über den Verein:
Die Stadtteilgruppe Moabit e.V. wurde 1980 gegründet, um
Bürgerinitiativen ein Forum für ihre Tätigkeiten zu schaffen und die Koordination zu
übernehmen. Unter dem Dach der Stadtteilgruppe Moabit e.V. wurden im Laufe der Jahre der
Kinderladen Kila Mob, der Arbeitskreis Verkehr, die Polterzwergpresse/Lilo u.a. betreut.
Diese Projekte machten sich jedoch nach und nach von der Stadtteilgruppe Moabit e.V.
unabhängig.
Mitte 1993 bekam der Verein neue Mitglieder, die die
Initiativgruppe "Moabiter Kinder-Hof" bildeten und damit neue Schwerpunkte in
der stadtteilbezogenen Arbeit setzten. Die Aktivitäten wurden intensiviert, der Verein
setzte sich neue Ziele, nämlich die Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne des Kinder- und
Jugendhilfegesetzes (KJHG). Das Projekt "Moabiter Kinder-Hof" wurde Schwerpunkt
des Vereins. Die Stadtteilgruppe Moabit e.V. erlangte die Gemeinnützigkeit und ist seit
1996 als bezirklich tätiger Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 KJHG (SGBVIII)
anerkannt.
Mitglied des Vereins kann jeder werden, der die
Tätigkeit des Vereins, insbesondere die Entwicklung des Moabiter Kinder-Hofs,
unterstützen möchte. Der Mitgliedsbeitrag beträgt mindestens 1,00 EUR pro Monat.
Mitgliedsbeiträge und Spenden sind nach § 10b EStG, §9 Nr.3 KStG und § 9 Nr.5 GewStG
steuerlich abziehbar.
Spenden- und
Beitragskonto:
Stadtteilgruppe Moabit e.V., Kontonr.: 306 17 01,
EthikBank, BLZ 830 944 95
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Beitrittserklärung
bitte ausdrucken, ausfüllen und an Stadtteilgruppe Moabit e.V.,
Essener Str. 21, 10555 Berlin senden
Hiermit beantrage ich meine Aufnahme in den Verein Stadtteilgruppe Moabit e.V.
( ) als Mitglied*
( ) als Fördermitglied*
(* Zutreffendes ankreuzen)
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Vorname:...............................................
Adresse:................................................
...............................................
Die Satzung habe ich zur Kenntnis genommen.
.................................................................................................................
Ort, Datum,
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Satzung
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1) Der Verein führt den Namen "Stadtteilgruppe Moabit
e.V.".
2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin-Tiergarten.
3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung der jeweils
neusten Fassung.
2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
3) Zweck des Vereins ist die Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne des Kinder- und
Jugendhilfegesetzes, Ermöglichung und Förderung der direkten Begegnung zwischen jungen
Menschen und die Durchführung von Veranstaltungen.
4) Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Errichtung und Unterhaltung eines
Kinderbauernhofes und eines Abenteuerspielplatzes im Stadtteil.
5) Außerdem fördert der Verein durch Einrichten von Arbeitskreisen und Durchführung
von Veranstaltungen die Weiterbildung von Erwachsenen. Dabei sollen vor allem
wissenschaftliche Erkenntnisse der Pädagogik in die Praxis eingebracht werden.
6) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§3 Mitgliedschaft
1) Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.
Mitglied des Vereins können alle werden, die den Zweck des Vereins anerkennen und
regelmäßig Mitgliedsbeiträge zahlen.
2) Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung des Vereins.
3) Ein Mitglied kann jederzeit durch Erklärung vor der Mitgliederversammlung aus dem
Verein austreten.
4) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es Ziele verfolgt, die
nicht mehr dem Zweck des Vereins entsprechen. Über den Ausschluß entscheidet die
Mitgliederversammlung mit mindestens neun Zehntel der Stimmen. Auf dieser
Mitgliederversammlung müssen mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sein. Dem
Mitglied muß vor Beschlußfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
§4 Mitgliedsbeiträge
1) Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
2) Mitglieder, die ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen, können nach
Anhörung ausgeschlossen werden.
§5 Organe des Vereins
1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
2) Der Vorstand kann nicht gegen den Willen der Mitgliederversammlung entscheiden.
§6 Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus allen Mitgliedergruppen zusammen.
Stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder sowie die Ehrenmitglieder.
2) Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal jährlich statt.
3) Über einen häufigeren Turnus entscheidet die Mitgliederversammlung.
4) Zu Mitgliederversammlungen wird vom Vorstand schriftlich eingeladen. Die
Einladungsfrist beträgt fünf Tage.
5) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlußfassende Vereinsorgan ist
grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser
Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
6) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlußfähig
anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied
hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar
7) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein
Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe beantragt.
8) Änderungen der Satzung können nur mit mindestens neun Zehntel der Stimmen
vorgenommen werden.
§7 Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden
und dem Kassierer.
2) Der Vorstand hat die laufenden Geschäfte des Vereins zu führen. Jeweils zwei
seiner Mitglieder vertreten den Verein nach außen. Der Vorstand übt seine Tätigkeit
ehrenamtlich aus.
3) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für die Dauer von
einem Jahr. Wiederwahl ist möglich. Die Wahl der Vorstandmitglieder erfolgt in getrennten
Wahlgängen. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer
Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
4) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr
als die Hälfte der Stimmen erhalten, so genügt in einem zweiten Wahlgang die einfache
Mehrheit der Stimmen.
5) Die Mitgliederversammlung kann auch vor Ablauf der Amtsdauer des Vorstands mit drei
Viertel der Stimmen einen neuen Vorstand wählen. In diesem Falle müssen mindestens zwei
Drittel der Mitglieder anwesend sein.
§8 Auflösung des Vereins
1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit
mindestens neun Zehntel der Stimmen. Auf dieser Mitgliederversammlung müssen mindestens
zwei Drittel der Mitglieder anwesend sein.
2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an Den Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Berlin, der
es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke
zu verwenden hat.
3) Der Beschluß über die Verwendung des Vermögens darf erst ausgeführt werden, wenn
die Einwilligung des zuständigen Finanzamtes vorliegt.
Berlin-Tiergarten, den 1.2.1997
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